​Was war das Deutsche Reich tatsächlich? (von mario)

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  • Da sich im Kreise der vermeintlichen Aufklärer viele Mythen und
    Geschichten um dieses Objekt ranken, bringen wir hier mal etwas Licht
    ins Dunkeln.

    Vorab Folgendes:

    In der langen Geschichte der deutschen Stämme und Völker hat
    es NIEMALS einen STAAT Deutsches Reich gegeben, aber beginnen wir von
    vorn. Dazu ist es notwendig noch etwas weiter in der Geschichte zurück
    zu gehen.

    Wir beginnen also mit dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, dessen Ende und die historischen Hintergründe.

    Seit dem Mittelalter bis 1806 war das Heilige Römische Reich Deutscher
    Nation die verbindliche, allen Mitgliedern übergeordnete Rechtsinstanz.
    Grundlage dieses großen Völkerbündnisses war die Reichsverfassung. Zu
    Beginn umfasste das Reich die Gebiete Italien, Deutschland, Österreich,
    Niederlande, Schweiz, Böhmen, Schlesien, Pommern und Burgund.

    In der Goldenen Bulle von 1356 wurde festgelegt, dass das Reich eine
    Wahlmonarchie ist. Das Reichsoberhaupt, der Kaiser, wurde von den sieben
    Kurfürsten gewählt. Dazu zählten die drei geistlichen Kurfürsten, die
    Bischöfe von Köln, Mainz und Trier, sowie die vier weltlichen, der König
    von Böhmen, der Markgraf von Brandenburg, der Rheinische Pfalzgraf und
    der Herzog von Sachsen.

    De facto stammten die Kaiser seit 1438 aus dem Hause Habsburg, einmal
    abgesehen von dem Intermezzo des Kaisers Karl VII., der ein Sprössling
    des bayerischen Königshauses Wittelsbach war.

    Das Reich war ein streng föderales Gebilde, das aus vielen unabhängigen und
    selbstbestimmten Kleinstaaten wie Reichstädten, geistlichen und
    weltlichen Territorialfürstentümern bestand.

    Die Reichsstände, also Fürsten, Geistliche und unabhängige Reichsstädte,
    hatten ein Mitspracherecht auf den Reichstagen, auf denen der Kaiser Hof
    hielt. Der Kaiser stützte sich im Wesentlichen auf seine Hausmacht,
    stand aber den anderen Fürsten als oberster Gerichts- und Lehnsherr vor.

    An der Schwelle zur Neuzeit entwickelte sich im Kernbereich des Heiligen
    Römischen Reiches ein deutsches Bewusstsein heraus. Eine Errungenschaft
    des Wormser Reichtages 1495 war der "Ewige Landfriede", der Selbstjustiz
    wie eigenmächtige Pfändungen und Fehden untersagte. Streitigkeiten
    mussten auf dem Rechtsweg beigelegt werden, wozu das Reichskammergericht
    eingerichtet wurde.

    Außerdem wurde seit Worms eine Reichssteuer, der "gemeine Pfennig", von allen
    Untertanen erhoben. Mit dieser Steuer sollten das Reichskammergericht
    unterhalten und der Frieden nach innen und außen geschützt werden.

    Im Kriegsfall stellte der Kaiser mithilfe der Landesfürsten eine
    Reichsarmee zusammen, die aus Landeskindern und Söldnern bestand. Die
    Ausbreitung der Reformationführte dazu, dass die protestantisch
    gewordenen Fürsten im 17. Jahrhundert immer mehr auf Distanz zum
    katholischen Kaiser gingen.

    Im Zeitalter des Absolutismus beanspruchten die einzelnen Fürsten und
    Territorialherren eine größere Machtfülle für sich. Das Reich und seine
    Verfassung verloren immer mehr an Bedeutung, bis es 1806 endgültig zu
    Grunde ging.

    Napoleon knüpfte an das alte untergegangene Reich an und gründete am 12. Juli 1806 den Rheinbund.
    Das Verfassungsdokument, die Rheinbundakte, war ein Vertrag zwischen
    dem französischen Kaiser und zuerst sechzehn Territorialstaaten, deren
    Gebiete rechtsrheinisch, aber nicht unmittelbar am Rhein lagen.

    Im Bundestag zu Frankfurt am Main tagten die Mitglieder des Bundes. Die
    Position Napoleons war übermächtig, wenn auch rein formal alle
    Mitglieder gleichberechtigt sein sollten.

    Die Herrscherhäuser, wie die von Baden und Württemberg, konnten an der
    Seite Napoleons ihr Territorium stark vergrößern. Der württembergische
    Herrscher nahm von Napoleons Gnaden sogar die Königswürde entgegen.

    Bis 1808 schlossen sich weitere 23 Staaten dem Rheinbund an, darunter der
    Kurfürst Friedrich von Sachsen, die Herzöge von Mecklenburg-Strelitz und
    die Herzöge von Sachsen-Weimar-Eisenach.

    Das Ziel, den Rheinbund von 1806 zu einem Bundesstaat mit gemeinsamen
    Verfassungsorganen auszubauen, scheiterte am Widerstand der größeren
    Mitgliedsstaaten. Faktisch blieb der Rheinbund im Wesentlichen ein
    Militärbündnis deutscher Staaten mit Frankreich. Er brach nach der
    Niederlage Napoleons in der Völkerschlacht bei Leipzig 1813 zusammen.

    Der Wiener Kongress, der vom 18. September 1814 bis zum 9. Juni 1815
    stattfand, ordnete nach der Niederlage Napoleon Bonapartes in den
    Koalitionskriegen Europa neu. Nachdem sich die politische Landkarte des
    Kontinentes als Nachwirkung der Französischen Revolution erheblich
    verändert hatte, legte der Kongress wiederum zahlreiche Grenzen neu fest
    und schuf neue Staaten.

    Unter der Leitung des österreichischen Außenministers Fürst von Metternich
    berieten politisch bevollmächtigte Vertreter aus rund 200 europäischen
    Staaten, Herrschaften, Körperschaften und Städten, darunter alle
    bedeutenden Mächte Europas mit Ausnahme des Osmanischen Reiches. Die
    führende Rolle spielten Russland, das Vereinigte Königreich, Österreich
    und Preußen sowie das wiederhergestellte Königreich Frankreich und der
    Kirchenstaat. Die deutschen Fragen wurden angesichts ihrer Komplexität
    und ihres Umfangs getrennt von den übrigen europäischen Angelegenheiten
    beraten.

    Der deutsche Bund (1815-1866)
    wurde am 8. Juni 1815 auf dem Wiener Kongress ins Leben gerufen, um
    Bestandteil einer neuen europäischen Friedensordnung zu sein. Der
    österreichische Kaiser und der König von Preußen traten nur für ihre
    „vormals zum Heiligen Römischen Reich gehörigen Besitzungen“ bei,
    weshalb vom preußischen Staat und vom Kaisertum Österreich nur die Teile
    zum Deutschen Bund gehörten, die bereits zuvor Teil des Heiligen
    Römischen Reiches gewesen waren. Ferner taten es der König von Dänemark
    für Holstein und der König der Niederlande für das Großherzogtum
    Luxemburg. Die Gründungsurkunde des Bundes, die Deutsche Bundesakte, war
    Teil der Wiener Kongress-Akte.

    Wer bis hierher aufmerksam gelesen hat, der wird feststellen, dass alle
    diese Verträge, ohne jegliche Beteiligung der Bevölkerung geschlossen
    wurden.

    Gegen diese Kleinstaaterei und die Machtverhältnisse die ausschließlich bei
    den Ständen lagen, bildete sich nun Widerstand in der Bevölkerung.

    Das aufstrebende Bürgertum konnte sich Bildung leisten. Besser gestellte
    Bürger schickten ihren Nachwuchs auf Gymnasien und folgend an
    Universitäten, die zuvor dem Adel vorbehalten waren. Zudem eröffnete das
    Aufkommen von Realschulen verbesserte Bildung für das weniger begüterte
    Bürgertum. Viele Studenten nahmen an den Befreiungskriegen gegen
    Napoleon teil. Sie traten hierfür in Freikorps ein. Anstatt auf den
    König schworen die Kämpfer der Freikorps ihren Eid auf das Vaterland.
    Nach dem gemeinsamen Kampf gründeten Teile der zurückkehrenden Studenten
    Burschenschaften, da diese sich dem Ziel „Freiheit und Selbständigkeit
    des Vaterlandes“ verpflichtet fühlten und die nach regionalen
    Herkunftsgebiet gewachsenen Landsmannschaften als nicht mehr zeitgemäß
    ansahen. Die erste Burschenschaft, die diese Idee für sich vorsah, war
    die 1815 gegründete Urburschenschaft in Jena. Das von der Jenenser
    Studentenschaft ausgerichtete Wartburgfest führte 1817 im thüringischen
    Eisenach Studenten aus nahezu allen Kleinstaaten des Deutschen Bundes
    zusammen.Die Burschen fassten auf dem Fest Grundsätze und Beschlüsse,
    die von nationaler Einheit, Rede- und Pressefreiheit über Bürgerrechte
    bis hin zur Abschaffung von Zöllen, Handelssperren und unterschiedlichen
    Maßen und Gewichten reichten. Die Bewegung begleitete das liberale
    Pressegesetz Sachsen-Weimars, der Presse gestatte, die aufgekommenen
    Gedanken in die Öffentlichkeit zu transportieren.

    Weitere Ereignisse dieser bürgerlichen Opposition waren zB. Das Hambacher Fest.

    Das Hambacher Fest fand vom 27. Mai bis zum 1. Juni 1832 auf dem Hambacher
    Schloss und nahe bei Hambach sowie in Neustadt an der Haardt in der
    damals zu Bayern gehörigen Rheinpfalz statt. Es gilt als Höhepunkt
    bürgerlicher Opposition in der Zeit der Restauration und zu Beginn des
    Vormärz. Die Forderungen der Festteilnehmer nach nationaler Einheit,
    Freiheit und Volkssouveränität hatten ihre Wurzeln im Widerstand gegen
    die restaurativen Bemühungen des Deutschen Bundes.

    Das Hambacher Fest ist im Zusammenhang mit anderen Ereignissen zu sehen, so
    dem Wartburgfest (1817), der französischen Julirevolution (1830), dem
    polnischen Novemberaufstand(1830/31), der Belgischen Revolution
    (1830/31), dem gleichzeitig gestarteten Gaibacher Fest (27. Mai 1832),
    dem ebenfalls gleichzeitig begonnenen Sandhof-Fest (27. Mai 1832), dem
    Nebelhöhlenfest (Anfang Juni 1832), dem Wilhelmsbader Fest(Ende Juni
    1832), dem Frankfurter Wachensturm (1833) sowie der
    Märzrevolution(1848/49).

    Als Deutsche Revolution von 1848/49 – bezogen auf die erste
    Revolutionsphase des Jahres 1848 auch Märzrevolution – wird das
    revolutionäre Geschehen bezeichnet, das sich zwischen März 1848 und Juli
    1849 im Deutschen Bund ereignete. Von den Erhebungen betroffen waren
    auch Provinzen und Länder außerhalb des Bundesgebiets, die unter der
    Herrschaft der mächtigsten Bundesstaaten Österreich und Preußen standen,
    so etwa Ungarn, Oberitalien oder Posen.

    Die damit verbundenen Ereignisse waren Teil der liberalen,
    bürgerlich-demokratischen und nationalen Einheits- und
    Unabhängigkeitserhebungen gegen die Restaurationsbestrebungen der in der
    Heiligen Allianz verbündeten Herrscherhäuser in weiten Teilen
    Mitteleuropas (vgl. Europäische Revolutionen 1848/1849). Bereits im
    Januar 1848 hatten sich italienische Revolutionäre gegen die Herrschaft
    der österreichischen Habsburger im Norden der Apenninen-Halbinsel und
    der spanischen Bourbonen im Süden erhoben. Nach Beginn der französischen
    Februarrevolution wurden auch die deutschen Länder Teil dieser
    Erhebungen gegen die ab 1815 nach dem Ende der Napoleonischen Kriege
    herrschenden Mächte der Restauration.

    In den deutschen Fürstentümern nahm die Revolution ihren Anfang im
    Großherzogtum Baden und griff innerhalb weniger Wochen auf die übrigen
    Staaten des Bundes über. Sie erzwang von Berlin bis Wien die Berufung
    liberaler Regierungen in den Einzelstaaten (die so genannten
    Märzkabinette) und die Durchführung von Wahlen zu einer
    verfassungsgebenden Nationalversammlung, die in der Paulskirche in der
    damals freien Stadt Frankfurt am Main zusammentrat. Nach den mit den
    Märzerrungenschaften relativ rasch erkämpften Erfolgen, wie zum Beispiel
    Aufhebung der Pressezensur oder Bauernbefreiung, geriet die
    revolutionäre Bewegung ab Mitte 1848 zunehmend in die Defensive. Auch
    die vor allem im Herbst 1848 und bei der Reichsverfassungskampagne im
    Mai 1849 neu aufflammenden Höhepunkte der Erhebungen, die regional
    (beispielsweise in Sachsen, der bayerischen Pfalz, der preußischen
    Rheinprovinz und vor allem in Baden) bürgerkriegsähnliche Ausmaße
    annahmen, konnten das letztliche Scheitern der Revolution in Bezug auf
    ihre wesentliche Kernforderung nicht mehr aufhalten. Bis Juli 1849 wurde
    der erste Versuch, einen demokratisch verfassten, einheitlichen
    deutschen Nationalstaat zu schaffen, von überwiegend preußischen und
    österreichischen Truppen mit militärischer Gewalt niedergeschlagen.

    In den meisten Staaten wurde die Revolution spätestens 1849
    niedergeschlagen. In Frankreich hielt sich die Republik bis 1851/1852.
    Nur in den Königreichen Dänemark und Sardinien-Piemont überdauerten
    Revolutionserfolge längere Zeit. So hielten sich dort beispielsweise die
    durchgesetzten Verfassungs­änderungen in konstitutionelle Monarchien
    auch bis in das 20. Jahrhundert hinein.

    Alles in allem blieb es wie es war, die Souveränität lag weiter in den
    Herrscherhäusern der Einzelstaaten, die bürgerlichen Bestrebungen nach
    nationaler Einheit waren niedergeschlagen.

    Dennoch wusste man jetzt, da man bei zukünftigen Entscheidungen mit der Reaktion der Bürger rechnen muss.

    Weitere Konflikte innerhalb des Deutschen Bundes war das Machtstreben um die Vormachtstellung zwischen Preußen und Österreich.

    Trotz aller zeitweiligen Zusammenarbeit blieb Preußen der Rivale, der
    zumindest gleichberechtigt mit Österreich im Bund führen wollte. Die
    Zusammenarbeit verhinderte zunächst eine tiefgreifende Reform des
    Deutschen Bundes, wie die nationale Bewegung im Bund sie forderte.
    Während der Revolution von 1848 und vor allem in der Herbstkrise 1850
    ging es um die Frage, ob Österreich überhaupt einem deutschen
    Nationalstaatangehören konnte. Österreich versuchte einen kleindeutschen
    Nationalstaat unter preußischer Führung zu verhindern und machte der
    Nationalbewegung das Angebot eines Großösterreich aus ganz Österreich
    und dem restlichen Bundesgebiet.

    Setzte sich Österreich in der Herbstkrise 1850 noch durch, so hatte Preußen in
    den kommenden anderthalb Jahrzehnten seine Position im Deutschen Bund
    wirtschaftlich und kulturell verstärken können. Vorschläge zu einer
    Bundesreform versandeten. Nachdem Österreich und Preußen gemeinsam im
    Deutsch-Dänischen Krieg 1864 die dänische Herrschaft über Schleswig und
    Holstein beendet hatten, nahm Preußen schließlich 1866 die Verwaltung
    dieser beiden Herzogtümer zum Anlass, den offenen Konflikt zu suchen. Es
    besetzte entgegen den Absprachen mit Österreich das österreichisch
    verwaltete Holstein. Österreich strengte eine Bundesexekutiongegen den
    Friedensstörer Preußen an, die in den Deutschen Krieg Juli/August 1866
    mündete.

    Der Deutsche Krieg von 1866 war die kriegerische Auseinandersetzung
    zwischen dem Deutschen Bund unter Führung Österreichs einerseits und
    Preußen sowie dessen Verbündeten andererseits. Zu diesen Verbündeten
    gehörten außer deutschen Staaten auch Italien.

    Der Sieg Preußens und seiner Verbündeten hatte die Auflösung des Deutschen
    Bundes zur Folge, den Preußen schon im Vorfeld wegen des angeblichen
    Bruchs der Bundesverfassung durch Österreich als erloschen betrachtet
    hatte. An seine Stelle trat der Norddeutsche Bund unter preußischer Führung.

    Der Norddeutsche Bund vereinte von 1866 bis 1871 alle deutschen Staaten nördlich der Mainlinie.

    Die Verfassung des Norddeutschen Bundes entsprach weitestgehend bereits der
    des Kaiserreichs von 1871: Einem vom Volk gewählten Reichstag stand ein
    Bundesrat gegenüber, der die Regierungen der Mitgliedsstaaten vertrat.
    Zur Verabschiedung von Gesetzen mussten beide zustimmen. Oberhaupt des
    Bundes war der preußische König als Inhaber des Bundespräsidiums.
    Verantwortlicher Minister war der Bundeskanzler. Der konservative
    preußische Ministerpräsident Otto von Bismarck war der erste und einzige
    Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes.

    Die Hoffnung, bald die süddeutschen Staaten Baden, Bayern, Württemberg und
    Hessen-Darmstadt in den Bund aufnehmen zu können, erfüllte sich nicht.
    In jenen Ländern war der Widerstand gegen das protestantische Preußen
    bzw. gegen den Bund mit seiner liberalen Wirtschafts- und
    Gesellschaftspolitik groß.

    Nach einer diplomatischen Niederlage im Spanischen Thronfolgestreit begann
    Frankreich im Juli 1870 den Krieg gegen Deutschland. Es wollte damit ein
    weiteres Erstarken Preußens und eine deutsche Vereinigung unter seiner
    Führung verhindern. Allerdings hatten die süddeutschen Staaten Baden,
    Bayern und Württemberg nach ihrer Niederlage im Deutschen Krieg von 1866
    Verteidigungsbündnisse mit Preußen geschlossen. Daher und aufgrund
    ihrer besseren Organisation konnten die deutschen Heere den Krieg rasch
    nach Frankreich hinein tragen.

    Durch die Novemberverträge von 1870 traten die süddeutschen Staaten dem
    Norddeutschen Bund bei. Mit der sogenannten Reichsgründung und dem
    Inkrafttreten der neuen Verfassung am 1. Januar 1871 ging der Bund im Deutschen Kaiserreich auf.

    Nun schauen wir mal genauer hin, was also war das Deutsche Reich,
    war es ein Nationalstaat wie es das Bürgertum sich vorstellte, ein
    gemeinsamer Bundesstaat wie es Bismarck wollte, oder war es weiterhin
    ein klassischer Staatenbund?

    Nach außen trat das Kaiserreich geschlossen auf, wie ein Bundesstaat mit
    einem Repräsentant der Deutscher Kaiser hieß, das beruhigte die
    bürgerliche Opposition die gegen diese Kleinstaaterei und für einen
    Nationalstaat waren.

    Es handelte sich aber tatsächlich um einen Staatenbund, denn die
    jeweiligen Souveräne (Fürsten Herzöge und Könige) der
    Einzelstaaten/Bundesstaaten/Gliedstaaten waren nicht bereit ihre
    Souveränität und damit ihre Macht aufzugeben.

    Sie verzichteten weder auf ihre Gebietshoheit noch auf ihre Staatsgewalt.

    Sie unterhielten ihr eigenes Militär, nutzen ihre eigenen Ressourcen, alles
    das Reich betreffend war vertraglich geregelt, zB. welcher Staat
    wieviel Truppen und Material zu stellen hatte (ähnlich heute der NATO)
    wie die Beziehungen untereinander aussehen (ähnlich heute der EU)

    Es war also ein Staatenbund aus 25 souveränen Einzelstaaten und
    Stadtstaaten die als Bundesstaaten(Staaten eines Bundes/ Bundesglieder)
    bezeichnet wurden (Reichsverfassung Art. 1 Das BUNDesgebiet besteht aus
    den STAATEN Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden,
    Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz,
    Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
    Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt,
    Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer
    Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg.)

    Dazu kam noch das Reichsland Elsass Lothringen, dass kein Staat im
    Sinne international anerkannter Regeln und Lehren war. ( Durch
    Reichsgesetz betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem
    Deutschen Reiche vom 9. Juni 1871 (RGBl. S. 212), geändert durch
    Reichsgesetz vom 20. Juni 1872 wurde die Reichsverfassung zum 1. Januar
    1874 im Reichsland Elsaß-Lothringen in Kraft gesetzt. Die hierzu
    erforderlichen Bestimmungen ergingen durch Reichsgesetz betreffend die
    Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen vom
    25. Juni 1873 (RGBl. S. 161).

    Dieses Reichsland unterstand, genau wie die afrikanischen Kolonien, direkt und
    unmittelbar dem Kaiserreich und damit dem Kaiser.

    Alle dieses Vertragsvereinbarungen das Reich betreffend, sind ohne jegliche
    Beteiligung des Volkes/der Völker zustande gekommen.

    Nun schauen wir uns mal die Strukturen im Kaiserreich an.

    Es gab den deutschen Kaiser, er repräsentierte das Kaiserreich nach außen,
    einen Reichskanzler (Otto von Bismarck) und einen Bundesrat und einen
    Reichstag.

    Der Reichstag übte gemeinsam mit dem Bundesrat die Reichsgesetzgebung aus und besaß
    die Mitentscheidungsgewalt über den Haushalt des Reiches. Es hatte auch
    gewisse Kontrollrechte gegenüber der Exekutive und konnte durch Debatten
    Öffentlichkeit herstellen.

    Der Bundesrat war verfassungsrechtlich das oberste Organ, bestehend aus Vertretern
    der Mitglieder des Reichs (Bundesfürsten, Hansestädte) mit nach ihrer
    Gebietsgröße verschiedener Stimmenzahl. Den Vorsitz führte der
    Reichskanzler. Alle Gesetze bedurften der Zustimmung des Bundesrats, der
    insofern als echte Zweite Kammer fungierte, obwohl seine Mitglieder
    weisungsgebundene Vertreter der Bundesfürsten waren. Außerdem bedurften
    die Auflösung des Reichstags, eine Kriegserklärung u. a. der Zustimmung
    des Bundesrats. Schließlich hatte er verfassungsrechtliche
    Streitigkeiten zwischen den Bundesstaaten zu schlichten.

    Der Reichskanzler, diese Amtsbezeichnung entstammt der deutschen Kanzlertradition des
    Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Der Reichskanzlertitel wurde
    darüber hinaus zuweilen auch in anderen Monarchien Europas wichtigen
    Ministern verliehen.

    Dieser Reichskanzler Otto von Bismarck wurde von Kaiser eingesetzt, und saß dem Bundesrat vor.

    Zweifellos wissen die, die sich mit dieser Materie beschäftigt haben, dass Otto von
    Bismarck direkten Einfluss auf den Kaiser hatte, Bismarck machte die
    Politik, und der Kaiser nickte ab.

    Natürlich gab es auch ein Wahlgesetz und Wahlen, diese hatte aber nicht wirklich Einfluss auf die Regierungsbildung.

    Damit suggerierte man dem Bürgertum ein Mitspracherecht, da man aus den Ereignissen 1848/49 gelernt hatte.

    Fassen wir Zusammen:

    Das Deutsche Kaiserreich war ein Staatenbund.

    Definition:
    Der Staatenbund (völkerrechtlicher Verein, teilweise – im Falle eines
    „organisierten Staatenbundes“ – auch Konföderation genannt) ist ein
    Zusammenschluss souveräner Staaten (Mitgliedstaaten, zuweilen als
    Gliedstaaten bezeichnet; Bundesglieder) mit eigener, aber nur lockerer
    Organisation auf Bundesebene. Es handelt sich dabei um eine
    völkerrechtliche Staatenverbindung; der Staatenbund ist kein wirklicher
    Staat und verfügt weder über ein eigenes Gebiet noch über eigene
    Staatsangehörige.,,) aus 25 souveränen Staaten und Stadtstaaten (siehe
    Artikel 1 bismarcksche Reichsverfassung) und einem Verwaltungsgebiet
    Reichsland Elsass Lothringen.

    Diese waren die tatsächlichen Staaten, Mit Staatsvolk (RuStAG 1913 §1
    Deutscher ist wer die STAATSANGEHÖRIGKEIT in einen BUNDESSTAAT besitzt)
    mit eigenem Staatsgebiet und eigener Staatsgewalt.

    Zusammengeschlossen
    in einer supranationalen Organisation (ähnlich heute der EU),mit einem
    einzigen Vertragspartner/Rechteträger dem Kaiser.

    Die Staaten/Gliedstaaten waren allesamt Monarchien deren alleiniger Souverän /
    Vertragspartner der jeweilige Monarch (Herzog, Fürst oder König) war,
    deren von ihnen bevollmächtigte Vertreter gemeinsam im Bundesrat saßen.

    Definition Souverän:

    Unter einem Souverän (von lateinisch superanus ‚über allem stehend‘)
    versteht man den Inhaber der Staatsgewalt. In demokratischen Republiken
    und in parlamentarisch-demokratischen Monarchien ist dies regelmäßig das
    Staatsvolk, in absoluten und konstitutionellen Monarchien das
    Staatsoberhaupt, häufig also ein König oder Fürst.,,

    Das Staatsvolk der 25 Staaten hatte weder Rechte an dieser Konstruktion noch irgendeinen Einfluss auf die Regierungsgeschäfte.

    Betrachten wir das jetzt mal aus vertragsrechtlicher Sicht,

    Vertragspartner für die Staaten waren alleine die jeweiligen Souveräne, Vertragspartner für das Kaiserreich allein der Kaiser.

    Diese haben Verträge untereinander geschlossen und sind vertragliche
    Verbindungen eingegangen ohne jegliche Beteiligung der Staatsvölker.

    Das behalten wir mal so im Hinterkopf.

    Auf den 1.Wk gehen wir jetzt nicht genauer ein.

    Was geschah also danach mit dem Kaiserreich?

    Mit Rücktritt (die Umstände und Rechtmäßigkeit außen vor gelassen) des
    Kaisers Wilhelm II verlor das Kaiserreich seinen einzigen
    Rechteträger/Vertragspartner und damit seinen Bestand.

    Nicht seinen Bestand verloren haben die 25 Staaten und Stadtstaaten denen hat
    man zwar die Staatsgewalt entfernt hatte, indem man die jeweiligen
    Souveräne (Fürsten, Herzöge und Könige) entfernt, abgefunden oder
    beseitigt hatte. Auch hier waren zwar die Vertragspartner weggefallen
    aber sie hatten und haben noch das Staatsvolk und auch das Staatsgebiet.

    Hierzu folgenden Rechtssatz:

    Das völkerrechtliche Subjekt bestand und besteht durch seine
    legitimieren natürlichen Rechtspersonen und derer in der Rechtsfolge,
    welche ihrerseits ihre unveräußerlichen, unauslöschlichen Rechte aus
    diesem völkerrechtlichem Subjekt beziehen.,,

    Das bedeutet solange es noch Staatsangehörige / Rechteträger zu diesen 25 Staaten gibt solange bestehen auch diese Staaten.

    Was nicht mehr besteht und auch nicht bestehen kann ist der Staatenbund
    Deutsches Reich, denn das hatte keine Staatsangehörigen und nur einen
    Rechteträger/Vertragspartner den Kaiser.

    Wir können auch keine alten Rechtsschriften mehr nutzen, weder die
    Reichsverfassung von 1871 noch die Verfassungen der einzelnen Staaten,
    denn es fehlt der Bestandteil Souverän (Inhaber der Staatsgewalt) der
    jeweilige Monarch der unmittelbar mit diesen Rechtsschriften verbunden
    war.

    Diese Verfassungen regelten alle das monarchische Prinzip, diese Fürsten,
    Herzöge und Könige waren sozusagen Vertragspartner/Vertagsgeber, während
    das Volk der andere Vertragspartner/ Vertragsnehmer war.

    In der juristischen Welt, ist ein Vertrag nichtig wenn ein Vertragspartner fehlt. Das muss auch so verstanden werden.

    Die Monarchen der Einzelstaaten und auch die kaiserliche Linie wurde
    abgefunden, sie haben damit freiwillig auf die zukünftige Einsetzung und
    auf ihre Rechte verzichtet, die Verhandlungen mit der kaiserlichen
    Linie dauerten zwei Jahre 1924-1926 aber man wurde sich schließlich
    einig.

    Damit spielt die Art und Weise der Abdankung keinerlei Rolle mehr.

    Was wir haben sind die Rechte die schon unsere Vorfahren hatten, die Rechte
    die in unserer Abstammung liegen, und die uns zu Staatsangehörigen und
    Rechteträger unseres Staates (Bundesstaat) machen. Hier liegen die
    Bodenrechte und nur an diesen Staatsangehörigen/Rechteträgern hängen die
    Bodenrechte.

    Wer das verstanden hat braucht nicht tonnenweise Rechtsschriften zu
    durchsuchen oder alte ungültige Verfassungen an deren verordnen das Volk
    keinen Anteil hatte, denn nochmal der Vertragspartner/Vertragsgeber
    fehlt.

    Es muss auch verstanden werden das dem Staatsvolk/den Staatsvölkern ein Werkzeug gegeben ist,, das Prinzip der Volkssouveränität,, dieses macht die Gesamtheit des jeweiligen Volkes, zur obersten Rechtsinstanz, durch dieses Prinzip ist das Volk im Besitz des

    ,, pouvoir constituant,, der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes.

    Definition Volkssouveränität:

    ,, Das Prinzip der Volkssouveränität bestimmt das Volk zum souveränen Träger der Staatsgewalt. Die
    Verfassung als politisch-rechtliche Grundlage eines Staates beruht
    danach auf der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes. Nicht ein
    absoluter Monarch, sondern das Volk in seiner Gesamtheit steht einzig
    über der Verfassung.,,

    Wer das verstanden hat und sich umsieht wird verstehen warum an allen Ecken
    und Enden, in allen Bewegungen und selbst unter den Aktiven, Spaltung betrieben wird.

    Egal welcher Weg zukünftig gegangen wird, er muss gemeinsam gegangen
    werden, hört auf zu spalten und euch spalten zu lassen, fängt an alles
    zu überprüfen, auch dass von mir hier geschriebene, glaubt niemandem,
    überprüft alles, denn genau diese Spaltung des Volkes/ der Völker in
    Gruppen und Grüppchen, spielt der NWO in die Hände.

    Die Wahrheit ist nicht wenn sie ein anderer gesagt, wenn sie ein anderer
    aufgeschrieben hat, nein wenn ich selbst recherchiert und überprüft,
    wenn ich nachgelesen und nochmal überprüft habe, es für mich als
    Wahrheit erkannt habe, denn ist es die Wahrheit.

    Anschließend noch eins: viele dieser geschichtlichen Ergebnisse waren gesteuert,
    viele Dinge in der Geschichte verdreht, unsere Gegner sitzen nicht in
    anderen Gruppen und sitzen nicht in der Regierungen die von den
    Parasiten dieser Welt ausgewählt und kontrolliert werden, unserer
    gefährlichsten Gegner agieren aus dem Hintergrund, sie haben schon immer
    die Geschicke dieser Welt zu ihren Gunsten gelenkt, sie entscheiden
    über Krieg oder Frieden, seien wir endlich wieder ein einig Volk und
    verjagen dieses wurzellose Gesindel.

    Nur gemeinsam können und werden wir unsere Heimat wieder nach unser aller
    Vorstellungen aufrichten, schöner, herzlicher, stärker als sie je war,
    hört auf mit ihr und euch, es darf nur noch ein wir geben. Es ist unser aller Heimat also kämpfen und streiten wir gemeinsam für sie.

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